Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BMS Köhler & Ollig Baumaschinen GmbH

 

  1. Geltungsbereich

 

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der BMS Köhler & Ollig Baumaschinen GmbH (nachfolgend „BMS“), gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen (nachfolgend „Waren“), die ein Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit der BMS hinsichtlich der von der BMS in ihrem Online-Shop dargestellten Waren abschließt. Ein Verkauf an Verbraucher gem. § 13 BGB erfolgt nicht.

1.2    Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn die BMS ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos nachkommt.

1.3    Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4    Die Geltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit diese im Vertrag oder in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  1. Vertragsschluss

 

2.1    Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Waren.

2.2    Angebote von der BMS sind freibleibend. Die im Online-Shop von BMS (www.bmsshop.online) dargestellten Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens BMS, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein Angebot abzugeben. Die Fotos und die Artikelbeschreibung in der Darstellung können von der Lieferung abweichen.

2.3    Der Kunde kann das Angebot über den im Online-Shop von BMS integrierten Bestellprozess abgeben. Dabei gibt der Kunde, nachdem er die ausgewählten Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und den Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die auf

der letzten Seite des Bestellprozesses nochmals aufgeführten Waren ab. Ferner kann der Kunde das Angebot auch telefonisch, per E-Mail oder per Online-Kontaktformular gegenüber der BMS abgeben.

2.4    Nach dem Absenden der Bestellung erhält der Kunde per E-Mail eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung. Diese automatisch erzeugte Bestellbestätigungs-E-Mail stellt noch keine Annahme des Angebotes dar, sondern dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei BMS eingegangen ist.

2.5    BMS kann das Angebot des Kunden innerhalb von fünf Werktagen annehmen,

indem BMS dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden maßgeblich ist, oder

indem BMS dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist, bzw. im Falle eines erfolglosen Zustellversuchs durch Mitteilung des Zustellversuchs oder indem BMS den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert, oder liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des fünften Werktags, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt BMS das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

2.6    Bestellungen werden bei BMS gespeichert. Auf Anfrage stellt BMS dem Kunden die Daten der Bestellung zur Verfügung. 

2.7    Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über den Online-Bestellprozess von BMS kann der Kunde mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen. Ein wirksames technisches Mittel zur besseren Erkennung von Eingabefehlern kann dabei die Vergrößerungsfunktion des Browsers sein, mit deren Hilfe die Darstellung auf dem Bildschirm vergrößert wird. Seine Eingaben kann der Kunde im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses so lange über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren, bis er den Bestellvorgang mit dem Klick auf den Button „zahlungspflichtig bestellen“ verbindlich abschließt.

2.8    Für den Vertragsschluss stehen ausschließlich die deutsche und die englische Sprache zur Verfügung.

2.9    Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die durch die BMS versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle durch die BMS oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten Mails zugestellt werden können.

2.10    Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden.

 

  1. Beschaffenheit der Ware

 

3.1    Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von BMS zumutbar sind.

3.2    Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).

3.3    Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AGB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von BMS aufbereitet und regeneriert wurden jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Rücktrittsrecht

 

4.1    Sofern sich aus der Produktbeschreibung von BMS nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Nettopreise, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gelten. Verpackungs- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gegebenenfalls gesondert berechnet.

4.2    Dem Kunden stehen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten (Vorkasse, Kauf auf Rechnung, Zahlung bei Abholung und Paypal) zur Verfügung, die im Online-Shop von BMS angegeben werden. BMS behält es sich jedoch bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten (z.B. zur Reduzierung des Kreditrisikos) nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen.

4.3    Bei Zahlung per PayPal wird der Betrag, mit Bestellung der Ware, dem PayPal Konto des Kunden belastet. Hierfür wird der Kunde nach dem Absenden seiner Bestellung automatisch auf das Zahlungsformular von PayPal weitergeleitet.

4.4    Ist die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ vereinbart, wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. Der Kunde muss die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung per Überweisung vornehmen. Die Rechnungsstellung ist ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.5    Die Abwicklung der Zahlung bei Abholung erfolgt vor Ort, Betriebsstätte BMS Köhler & Ollig GmbH, Im Gohl 21, 56751 Polch. BMS akzeptiert nur Barzahlung.

4.6    Eine Zahlung gilt als eingegangen, sobald der Gegenwert einem Konto von BMS gutgeschrieben wurde. Im Falle des Zahlungsverzuges hat die BMS Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte von BMS im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.

4.7    Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten (z.B. Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) ist die BMS berechtigt, die Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgen soll.

4.8    Zahlungen des Kunden werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

4.9    BMS ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Zahlungsanspruch von BMS aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Der Kunde hat der BMS frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu informieren. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt.

 

  1. Liefer- und Versandbedingungen, Verfügbarkeit der Ware, Annahmeverzug

 

5.1    Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift (Schickschuld), sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung von BMS angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

5.2    BMS ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Im Falle von zulässigen Teillieferungen ist die BMS berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.

5.3    Lieferungen sind nur möglich, wenn die Lieferadresse in Deutschland liegt. Für den Versand der bestellten Ware fallen Versandkosten an, die vom Kunden zu tragen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird. Bei Sperrgutversand erfolgt die Lieferung durch eine Spedition. Diese wird sich mit dem Kunden in Verbindung setzen, um mit ihm einen Zustellungstermin zu vereinbaren.

5.4    Sofern die BMS aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. BMS wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

5.5    Ist die von der BMS geschuldete Ware nicht verfügbar, ist die BMS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und BMS diese nicht zu vertreten hat. BMS ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten. Nichtverfügbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die BMS aus einem kongruenten Deckungsgeschäft von ihrem Lieferanten selbst nicht oder nicht richtig beliefert wird (Vorbehalt der Selbstbelieferung). Nichtverfügbarkeit liegt auch vor, wenn die geschuldete Ware aus dem Vorrat von BMS nicht oder nicht mehr geliefert werden kann.

5.6    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die BMS die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden.

5.7    Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Lieferung der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, erfolgt der Gefahrübergang bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. BMS kann in solchen Fällen Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. BMS ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und hierfür eine Pauschale von EUR 4,50 pro Kalendertag ab dem vereinbarten Übergabetermin oder (wenn kein Übergabetermin vereinbart ist) der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Die Pauschale ist zzgl. Umsatzsteuer geschuldet. Die Pauschale sowie die darauf geschuldete Umsatzsteuer dürfen insgesamt einen Höchstbetrag von 5 % des Bruttokaufpreises für die Ware nicht überschreiten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die BMS durch die Lagerung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. BMS bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt; die Pauschale ist hierauf anzurechnen.

5.8    Die Regelungen in Ziffer 5.7 gelten entsprechend, wenn der Kunde seine Abnahmepflicht nicht erfüllt und die BMS die Ware (nach Rücktritt vom Vertrag) an einen anderen Käufer veräußert. Die Pauschale gemäß Ziffer 5.7 Satz 3 wird in diesem Fall bis zur Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an den anderen Käufer berechnet.

5.9    Selbstabholung ist möglich.

5.10    Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

 

  1. Höhere Gewalt

 

Wird die BMS durch ein Ereignis von höherer Gewalt, das sich auf die Vertragserfüllung auswirkt, an der Leistungserbringung gehindert, ist BMS bis zum Wegfall des Leistungshindernisses von der Leistungspflicht befreit. Schadensersatzansprüche oder sonstige Rechtsbehelfe wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht können aus diesem Grund nicht gegen die BMS geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich BMS bei Eintritt des Leistungshindernisses bereits in Verzug befindet. BMS hat den Kunden über das Leistungshindernis unverzüglich zu informieren. BMS ist berechtigt, die Lieferung um die Dauer des Leistungshindernisses hinauszuschieben und dem Kunden einen voraussichtlichen neuen Liefertermin mitzuteilen. Ist das Leistungshindernis auch bei Eintritt des neuen Liefertermins noch nicht entfallen, ist die BMS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Unabhängig davon ist die BMS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Dauer des Leistungshindernisses 120 Tage überschreitet. Soweit der Kunde bereits eine Gegenleistung erbracht hat, ist die BMS verpflichtet, diese im Fall des Rücktritts unverzüglich zurück zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen die BMS bestehen nicht. Als höhere Gewalt gelten alle von außen kommenden, für die BMS nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbaren Ereignisse, die mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen ihrer Häufigkeit von BMS in Kauf zu nehmen sind. Hierzu gehören insbesondere Behinderungen durch Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit (z. B. Terrorismus), Naturkatastrophen, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. Krankheiten, Pandemien), staatliche Eingriffe (z. B. Importverbote, Betriebsschließungen, Schließung von Transportwegen), Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung und der längere Ausfall von Transportmitteln, Informationssystemen oder Energie. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten als höhere Gewalt auch Arbeitsunruhen (z. B. Streik und Aussperrung) sowie allgemeine Unruhen wie Boykott und die Besetzung von Fabriken oder Gebäuden.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

7.1    BMS behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsübergang steht zudem unter der Bedingung, dass alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftigen Forderungen von der BMS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

7.2    Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware gilt BMS als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Sache. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt BMS Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte seiner Ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware von BMS mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von BMS zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache auf BMS über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der von der BMS gelieferten Ware bestanden, setzen sich an der neuen bzw. der einheitlichen Sache fort. Insbesondere überträgt die BMS das Eigentum bzw. Miteigentum daran bereits heute aufschiebend bedingt gemäß Ziffer 7.1 an den Kunden. Für die neue bzw. einheitliche Sache gilt diese Ziffer 7. Entsprechend.

7.3    Über Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde ohne vorherige Zustimmung von der BMS nicht verfügen, insbesondere diese weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass BMS vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an die BMS ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.

7.4    Der Kunde hat der BMS jeden Zugriff Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum von stehende Ware bzw. Sache oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Er hat an die BMS abgetretene, von ihm eingezogene Beträge sofort an die BMS abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.

7.5    Soweit der Wert der Sicherungsrechte von der BMS die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird BMS auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

 

  1. Mängelhaftung / Gewährleistung

 

Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, soweit sich aus dieser Ziffer 8. nichts anderes ergibt. Mängelansprüche, die auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) gerichtet sind, bleiben jedoch unberührt; diese können nur unter den in Ziffer 9. und 10. geregelten Voraussetzungen und in den dort genannten Grenzen geltend gemacht werden. Unberührt bleiben zudem die gesetzlichen Sondervorschriften für den Lieferantenregress (§ 478 BGB).

8.1           Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Kunde kann nachweisen, dass die gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.

8.2    Bei gebrauchten Waren sind die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen.

8.3    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – vorbehaltlich Ziffer 8.4 – ein Jahr ab Ablieferung.

8.4    Abweichend von Ziffer 8.3 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche

  1. a) bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB),
  2. b) wenn ein Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann (438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB).

8.5    Klargestellt wird, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn die BMS nach Ablauf der in Ziffer 8.3 genannten Verjährungsfrist eine Nacherfüllung unter Berufung auf die Verjährung zu Recht verweigert. Der Kunde kann deshalb aus diesem Grund keinen Schadensersatzanspruch gegen BMS geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch als solcher noch nicht verjährt wäre.

8.6    Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht

 

für den Fall, dass BMS den Mangel arglistig verschwiegen hat, oder

soweit sich aus einer von BMS übernommenen Beschaffenheitsgarantie etwas anderes ergibt.

8.7    Im Falle der Nacherfüllung liegt das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung bei der BMS.

8.8    Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

8.9 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an die BMS zurückzusenden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Kundennamen und die für den Kauf der mangelhaften Ware vergebene Nummer enthalten, die der BMS die Zuordnung der zurückgesandten Ware ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist die BMS zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet. Die Kosten einer erneuten Versendung trägt der Kunde.

8.10    Liefert BMS zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, kann BMS vom Kunden eine Nutzungsentschädigung gem. § 346 Abs. 1 BGB geltend machen. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.11    Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.

 

  1. Haftung auf Schadensersatz

 

BMS haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) (nachfolgend gemeinsam „Schadensersatzansprüche“) wie folgt:

 

9.1    BMS haftet aus jedem Rechtsgrund unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen

 

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

wegen arglistig verschwiegener Mängel,

aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,

aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2    Verletzt BMS fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer 9.1 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der BMS nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.3    Im Übrigen ist eine Haftung durch die BMS ausgeschlossen.

9.4    Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung durch die BMS für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter. Sie gelten zudem entsprechend für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BMS.

 

  1. Verjährung von Schadensersatzansprüchen

 

10.1    Für vertragliche Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die in Ziffer 8.3 und 8.4 geregelten Verjährungsfristen.

10.2    Für die Verjährung außervertraglicher (z.B. deliktischer) Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, gilt – mit Ausnahme der in Ziffer 8.4 genannten Fälle – ebenfalls die in Ziffer 8.3 geregelte Verjährungsfrist. In den in Ziffer 8.4 lit a) genannten Fällen verjähren außervertragliche Schadensersatzansprüche spätestens 5 Jahre ab Ablieferung, sofern die Verjährung nicht nach den Regelungen in Ziffer 10.3 oder den gesetzlichen Vorschriften bereits früher eintritt.

10.3    Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden in einem Jahr ab Kenntnis des Kunden von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Kunden verjährendie Schadensersatzansprüche in fünf Jahren ab der Entstehung des Anspruchs; maßgeblich ist die früher endende Frist. Sofern jedoch die Anwendung der Vorschriften über die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer früheren Verjährung führt, gelten diese.

10.4    Die vorstehenden Regelungen in dieser Ziffer 10 gelten nicht

in den in Ziffer 9.1 genannten Fällen, sowie

in allen sonstigen Fällen, in denen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften zwingend sind.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

11.1    Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen von BMS nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären.

11.2    Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 bis 372 HGB). Zudem kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch von der BMS und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

11.3    Unberührt bleibt das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch von der BMS mit berechtigten Gegenansprüchen wegen einer mangelhaften oder unvollständigen Leistung von der BMS aufzurechnen oder deshalb die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben. Der Kunde kann dabei nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

11.4    Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag durch den Kunden, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.

 

  1. Streitschlichtung

 

Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag sind wir zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können dem Kunden die Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht anbieten.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

13.1    Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts (CISG).

13.2    Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von der BMS. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz von BMS ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. BMS ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Kunden anzurufen.

 

 

Stand Dezember 2024